Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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der Firma Immo-Part GmbH, Hohe Str. 2, 25524 Itzehoe, Telefon 04821-91 0 91, Fax 04821-92 0 92 Die Kontaktaufnahme mit der Firma Immo-Part GmbH ist kostenfrei. Der Ersatz von Auslagen ist ausgeschlossen mit der Ausnahme bei schriftlicher Vereinbarung. Unsere Tätigkeit ist auf Erfolgsbasis aufgebaut, d.h. dass erst bei Vertragsabschluss Honoraranspruch entsteht. Der Erwerber von Sachen und Rechten ist immer honorarpflichtig. Für den Veräußerer oder Vermieter ist unsere Tätigkeit kostenfrei, sofern nicht Ersatz- oder Folgegeschäfte anderer Art abgeschlossen werden oder schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Anfragen zur Abgabe und die Annahme von Angeboten gelten als Auftragserteilung und beinhalten zugleich den Abschluss des Maklervertrages. Die Beteiligten verzichten auf eine gesonderte Annahmeerklärung. Die Ursächlichkeit der Vermittlung bzw. die Mitursächlichkeit ist durch die Bekanntgabe des Objektes bzw. des Interessenten gegeben. Der Honoraranspruch entsteht auch dann, wenn nach dem Erstkontakt, zu dem die schriftliche Bekanntgabe des Objektes bzw. des Interessenten genügt, einstweilen aus irgendeinem Grunde nicht weitergeführte Verhandlungen später, ganz gleich aus welchem Anlass, ohne unsere erneute Mitwirkung wieder aufgenommen werden und zum Vertragsabschluss führen, ganz gleich wann. Auch nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossene Verträge sind honorarpflichtig. Bei Konzern- und Verbundunternehmen sowie Beteiligung- und Kapitalanlagegesellschaften gilt der Maklervertrag auch für das Konzernunternehmen, das letztlich die Sache oder das Recht erwirbt. Dies trifft auch für Gesellschaften zu, die Ureigens für die Übernahme der Sache oder Rechte gegründet oder eingesetzt werden. Eingeschlossen hierin sind auch Bedienstete, Inhaber, dessen Verwandte, Gesellschafter oder sonstige Personen oder Gesellschaften. Der Erstempfänger des Angebotes bzw. dessen Rechtsnachfolger unterwirft sich hierbei der Mithaftung für die Honorarerfüllung. Ergeben sich aus den Verhandlungen andere Vereinbarungen oder Verträge als ursprünglich beabsichtigt, so sind diese ebenfalls honorarpflichtig. Dies sind unter anderem: In Nutzung gehende Objekte, die nicht im Eigentum des Veräußerers oder Vermieters sind. In Pacht oder Miete genommene Objekte beim Erwerb eines Unternehmens. Bei Unternehmensbeteiligungen der weitere Erwerb von Geschäftsanteilen oder die Gesamtübernahme bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem ersten Vertrag sowie späterer Kauf eines Mietobjektes im gleichen Zeitraum. Die Honorarpflicht erstreckt sich auch auf Verträge und Vereinbarungen die gleichzeitig mit dem beabsichtigten Geschäft oder Ersatzgeschäft getroffen werden. Soweit aus dem Kontakt Verträge oder Vereinbarungen entstehen, worüber in diesen Geschäftsbedingungen nichts gesagt ist, wer honorarpflichtig ist, haben die Partner die Honorarpflicht über das Gesamtobjekt untereinander zum Vertragsgegenstand zu machen. Das Honorar richtet sich nach dem Gesamtwirtschaftswert des Vertrages.Den Objektwert bilden u.a.: Zu dem zu entrichtenden Geldbetrag sämtliche in der Vereinbarung darüber hinaus begründete Rechte und Pflichten (z.B. die Übernahme von dinglichen Verpflichtungen sowie nicht gesicherte Darlehen oder die Gewährung von Optionen, Renten, Altenteilen, Beraterverträgen, Übergabe von Aktien und Geschäftsanteilen, Sachleistungen usw.) gleich über welchen Zeitraum sich die Erfüllung erstreckt. Bei gegenseitiger Beteiligung, sämtliche Transaktionen. Notfalls sind hier entsprechende Werte zu ermitteln. Bei Miet- und Pachtobjekten der 10-Jahres-Miet- bzw. Pachtzins bzw. der entsprechende Gegenwert. Bei Kooperation der Vertragsgegenstand bzw. der Wert oder Nutzen der Partnerschaft während der Laufzeit der Vereinbarung, auf die Dauer von 10 Jahren. Aus einer Konkurs- oder Vergleichsmasse erworbene Objekte alle Leistungen des Erwerbs sowie die übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Dies gilt auch für den Erwerb eines Objektes oder Unternehmens nur gegen die Übernahme der Verbindlichkeiten und Verpflichtungen. Das Damnum bei Hypotheken oder Darlehen. Verträge oder Vereinbarungen sind uns innerhalb von 3 Tagen nach Abschluss vorzulegen. Das Honorar ist bei Vertragsabschluss fällig. Die Übergabe des Objektes wird dem Vertragsschluss gleichgesetzt. Soweit keine andere Maklercourtage in unseren Offerten aufgeführt ist beträgt das Honorar bei Objektwerten bis einschließlich EURO 5 Millionen 5 % ,bei größeren Objektwerten gilt folgende Staffelung: Für die ersten 3 Millionen EURO 5,25 %, für die nächsten 7 Millionen EURO weitere 3 %, für den darüber hinausgehenden Betrag weitere 2 %. Die Prozentangaben beziehen sich immer auf den Objektwert. Die Umsatzsteuer wird immer zusätzlich zum vereinbarten Honorar berechnet. Sämtliche Partner haben für die Honorarerfüllung einzustehen. Werden abgeschlossene Verträge oder Vereinbarungen rechtsunwirksam, bleibt unser Honoraranspruch bestehen. Ausnahme bilden Gründe, die die Parteien nicht zu vertreten haben. Wandlung und Minderung lassen den Honoraranspruch unberührt. Bei allen Angeboten bleibt Irrtum und Zwischenverkauf vorbehalten. Soweit von uns Fehler- oder mangelhafte Auskünfte erteilt werden, können hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden, eben deswegen weil diese Informationen vom Vertragspartner stammen. Dies betrifft auch die Weitergabe von Auskünften insgesamt. Die Vertragspartner haben sich vor Abschluss eines Vertrages selbst oder durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten von der Richtigkeit der für den Vertragsabschluss notwendigen Unterlagen zu überzeugen. Für alle Beteiligten ist unsere Tätigkeit immer nur beratend. Sie erfolgt nach Treu und Glauben, jedoch ohne jegliche Haftung auch wenn wir beim Vertragsabschluss mitwirken. Auch Auszahlungen, die über uns vorgenommen werden, verpflichten uns nicht zum Ersatz. Alle von uns ergangenen Angebote und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Eine Weiterleitung an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt. Sofern uns oder unseren Kunden oder einem Vertragspartner durch widerrechtliche, sei es vollinhaltliche oder teilweise Weitergabe unserer Mitteilungen Nachteile entstehen, ist allen Geschädigten der entstandene Schaden innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu erstatten. Hierzu zählt auch entgangener Honorar- oder Provisionsanspruch. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen rechtsunwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen davon nicht berührt werden.
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